Während im Kanton Zürich jedes Jahr rund 100 Rehe durch landwirtschaftliche Maschinen zu Tode kommen, sterben rund fast zwölf mal so viele Tiere, also 1200 Rehe, im Straßenverkehr. Die so genannte Fallwild-Statistik erfasst weitere 100 Rehe, die durch wildernde Hunde gerissen werden. Besonders solche Verluste könnten zu einem sehr großen Teil vermieden werden.
Ausgangslage
Trieb: Jeder Hund jagt, vor allem außerhalb Ihrer Ruf- und Appelldistanz (20 bis 30 m). Dann nützt alles Pfeifen und Rufen nichts mehr, auch sonst "liebe" und gehorsame Hunde machen sich dann selbständig.
Gesetzliche Grundlage
Bundesgesetz über die Jagd und Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG) (vom 20. Juni 1986)
7. Abschnitt: Strafbestimmungen, Art. 18 Übertretungen
..Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
d. Hunde wildern lässt; Handelt der Täter .... fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Kantonales Gesetz über Jagd und Vogelschutz
(vom 12. Mai 1929)
§ 32bis.
§ Wer Hunde unberechtigt, vorsätzlich oder fahrlässig jagen lässt, ist strafbar und hat den am Wilde angerichteten Schaden zu vergüten.
² Hunde, die beim Wildern getroffen werden, können von den Jagdpächtern und von den mit der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden, sofern ihr Eigentümer vom Pächter
schriftlich verwarnt worden ist. Ist der Eigentümer eines wildernden Hundes nicht bekannt, so kann der zuständige Gemeinderat den Abschuss des Hundes durch Jagdpächter oder Jagdpolizeiorgane
bewilligen.
Hundegesetz
(vom 14. April 2008, in Kraft seit 01.01.2010)
C. Hundehaltung
§ 9
¹ Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie
a. weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen,
b. die Umwelt nicht gefährden.
² In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten.
³ Es ist verboten, Hunde
a. auf Menschen und Tiere zu hetzen,
b. absichtlich zu reizen,
c. im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
§ 13.
¹ Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.
² Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen korrekt zu beseitigen.
G. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 27.
¹ Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Verhalten
Hundehalter sollten ihre Tiere nur dann von der Leine lassen, wenn keine Gefahr für Wildtiere besteht. Gefährdete Gebiete sind Wälder, Waldränder, Wiesen in Waldnähe und je nach Umgebung auch Hecken und Feldgehölze. In solchen Gebieten sollte man seinen Hund stets unter Kontrolle halten und, wenn nötig, auch an der Leine führen. Es gibt in der Gemeinde Zumikon noch keinen generellen Leinenzwang, wie ihn Gemeinden erlassen könnten. Die Hunde brauchen Auslauf. Es wäre nicht tierfreundlich, die Hunde stets anzuleinen.
Für weitere Informationen
Bundesgesetz:
- Bundesgesetz über die Jagd und Schutz wild lebender Sägetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR-Nummer 922.0
Gesetze und Verordnungen des Kantons Zürich:
- Gesetz über Jagd und Vogelschutz, SR-Nummer 922.1
- Hundegesetz, Ordnungsnummer 554.5
- Hundeverordnung, Inkraftsetzungsdatum 01.01.2010, Ordnungsnummer 554.51